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IMI – Binnenmarkt-Informationssystem

Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI – Internal Market Information) ist ein obligatorisches Instrument für den Austausch von Informationen zwischen den für den Binnenmarkt zuständigen nationalen Behörden. Das System wurde von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt, um die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe im Einklang mit der Verordnung 1024/2012/EU umzusetzen.

Dieses mehrsprachige IT-Tool gewährleistet eine einfachere und schnellere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und trägt so zur Beschleunigung der Verfahren und zur Verringerung von Zeit und Kosten bei. Dadurch können Bürger und Unternehmen bessere Dienstleistungen in Anspruch nehmen und die Möglichkeiten des Binnenmarktes voll ausschöpfen.

Das IMI-System wird insbesondere für die Umsetzung von EU-Vorschriften im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit genutzt, insbesondere für das SOLVIT-Netz, die Anerkennungsrichtlinie, die Dienstleistungsrichtlinie, die Entsenderichtlinie, die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr von Euro-Bargeld sowie die Richtlinie über Patientenrechte, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Richtlinie über das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

Die Nutzung des IMI nimmt stetig zu: Im Dezember 2017 überstieg die Gesamtzahl der über das IMI übermittelten Informationen 100 000. Allein im Jahr 2017 wurden fast 34 000 Anfragen gestellt, an denen mehr als 8 200 registrierte Behörden beteiligt waren.

Seit 2008 war Italien als konsultierender oder konsultierter Mitgliedstaat an 3.785 Ersuchen beteiligt, davon allein 1.279 im Jahr 2015. Darüber hinaus zeigt eine Analyse der jüngsten Binnenmarktanzeiger eine zunehmend positive  Leistung in Bezug auf Bemühungen und rechtzeitige Interventionen und markiert eine fortschreitende Entwicklung des IMI-Systems sowie ein wachsendes Bewusstsein für seine Wirksamkeit in bestimmten Bereichen.

Der Anwendungsbereich des IMI-Systems hat sich stetig erweitert. Im Jahr 2015 wurde die Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit über die IMI-Software auf die Bereiche öffentliches Auftragswesen und gestohlene Kulturgüter ausgedehnt.

Was die öffentliche Auftragsvergabe betrifft, so beruht die in der Richtlinie 2014/24/EU, insbesondere in Artikel 86, festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit in erster Linie auf der Amtshilfe und der gegenseitigen Zusammenarbeit bei der öffentlichen Auftragsvergabe, die darauf abzielt, den Austausch von Informationen über die von Auftragnehmern aus anderen EU-Ländern eingereichten Unterlagen zur Durchführung grenzüberschreitender Vergabeverfahren sicherzustellen. Das IMI kann insbesondere nützlich sein, um sich zu vergewissern, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, die im Auftrag genannten Bau- oder Dienstleistungen auszuführen, um sich zu vergewissern, dass keine Ausschlussgründe für einen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer vorliegen, oder um die Richtigkeit der Angaben in der vom Bieter vorgelegten Selbsterklärung zu bestätigen.

Um die Verwaltungsaufgaben gemäß der Richtlinie 2014/60/EU für die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Kulturgütern zu erfüllen, wird das IMI-Pilotprojekt im Zusammenhang mit der oben genannten Richtlinie im Laufe des Jahres 2016 mit dem Datenaustausch zwischen grenzüberschreitenden Verwaltungen beginnen.

Seit Januar 2016 wird das IMI-System auch für die Einführung des Europäischen Berufsausweises genutzt.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der modernisierten Richtlinie 2014/67/EU über die Entsendung von Arbeitnehmern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch ein neues IMI-Meldesystem zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen erleichtert.

Schließlich wurde das IMI-System ab 2017 genutzt, um die Verwaltungszusammenarbeit auf nicht transportable Industriemaschinen, harmonisierte Güter und öffentliche Personenstandsurkunden auszuweiten.

Das IMI-System ist in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Liechtenstein, Norwegen und Island (EWR) über die für die Anwendung der genannten Bestimmungen zuständigen Behörden in Kraft.

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