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Europäischer Berufsausweis – EBA

Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein 2016 eingeführtes elektronisches Verfahren zur Anerkennung und Weiterführung der eigenen Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land. Es ist einfacher, schneller und auch transparenter zu handhaben als die üblichen Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Es kann für die Niederlassung und die freie Erbringung von Dienstleistungen als Alternative zum herkömmlichen Verfahren für die folgenden Berufe beantragt werden:

  • Apotheker, Apothekerin
  • Physiotherapeut, Physiotherapeutin
  • Krankenschwester / Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Bergführer, Bergführerin
  • Immobilienmakler, Immobilienmaklerin

Der Gewerbetreibende kann einen EPC über die Website Your Europe beantragen, indem er den Anweisungen ,,Beantragung eines Europäischen Berufsausweises” folgt. Im Abschnitt ,,EBA-Formalitäten in Ihrem Land” sind die hochzuladenden Dokumente aufgeführt, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem der Berufsangehörige sich niederlassen oder seine Tätigkeit vorübergehend/gelegentlich ausüben möchte. Es wird empfohlen, jedes von der zuständigen Behörde angeforderte Dokument einzeln in hoher Auflösung zu scannen und nicht größer als 10 MB zu sein.

Im Falle eines Antrags auf Niederlassung oder zeitweilige Ausübung von Berufen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, wird der im Herkunftsland eingereichte Antrag online an das Aufnahmeland weitergeleitet, das nach entsprechender Prüfung entscheidet, ob der Ausweis direkt ausgestellt wird, ob er nach Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren oder, grundsätzlich nach Wahl des Antragstellers, eine Eignungsprüfung) ausgestellt wird oder ob die Ausstellung unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

In Italien wird der EPC von der zuständigen nationalen Behörde ausgestellt. Beabsichtigt der Berufsangehörige, eine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, die nicht unter Artikel 7.4 fällt (reglementierte Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit, für die der Aufnahmemitgliedstaat eine vorherige Überprüfung der Berufsqualifikation verlangen kann), wird der EBA stattdessen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt, sofern dies der Fall ist, und ersetzt die vorherige Erklärung im herkömmlichen Verfahren.

Die Ausstellung des EBA für die Zwecke der Niederlassung verleiht nicht automatisch das Recht, den Beruf in Italien auszuüben, wenn das italienische Recht andere Anforderungen oder Kontrollverfahren vorsieht. Es gelten insbesondere die folgenden Regeln:

  • Der Apotheker/Apothekerin unterliegt der Registrierungspflicht bei der Apothekerkammer (Ordine dei Farmacisti) mit örtlicher Zuständigkeit
  • Die Krankenschwester bzw. der Krankenpfleger muss beim nationalen Verband der Krankenpflegeberufe (Federazione Nazionale Ordini Professioni Infermieristiche - FNOPI) registriert sein
  • Der Bergführer/Bergführerin unterliegt der Registrierungspflicht bei den Regional- und Landesverbänden
  • Der Immobilienmakler muss die SCIA - Segnalazione Certificata d'Inizio Attività (Bescheinigung über die Aufnahme der Tätigkeit) bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer der Stadt vorlegen, in der er sich niederlassen möchte.

Arbeitgeber, Berufsverbände oder andere interessierte Parteien können die Gültigkeit des Ausweises online auf der Website Your Europe überprüfen.

EPC-Inhaber müssen alle persönlichen Daten, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung online eingegeben haben, ständig auf dem neuesten Stand halten – insbesondere in Bezug auf die Ausweise, da Arbeitgeber oder andere relevante Parteien die Gültigkeit des EPC anhand der Referenznummer und des zugehörigen Ausweises überprüfen können. Daher muss der EPC-Inhaber, wenn er eine neue ID erhält, diese in das Portal hochladen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen
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