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Anerkennung von Berufsqualifikationen

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz können in Italien einen ,,reglementierten Beruf” ausüben, nachdem sie von den zuständigen Behörden die Anerkennung ihrer Berufsbezeichnung oder ihrer Qualifikation erhalten haben.

Das Unterstützungszentrum für die Anerkennung von Berufsqualifikationen,das in der Abteilung für Europapolitik tätig ist, bietet Bürgern und Unterstützungszentren anderer Mitgliedstaaten nützliche Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Zwecke der dauerhaften Niederlassung und/oder der vorübergehenden/gelegentlichen Ausübung ihres Berufs sowie über die italienischen Rechtsvorschriften zur Regelung von Berufen und deren Ausübung.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. November 2007 geregelt, mit dem die Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt wurde.

Am 18. Januar 2016 wurde die Richtlinie 2013/55/EU in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 15 vom 28. Januar 2016 (veröffentlicht im Amtsblatt – Allgemeine Reihe Nr. 32 vom 9. Februar 2016) umgesetzt, das nicht nur Änderungen an der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht, sondern auch einige neue Elemente zur Erleichterung der Freizügigkeit von Berufsangehörigen in den EU-Ländern einführt.

Dieser Abschnitt bietet unter anderem Einblicke in die Liste der reglementierten Berufe, die Disziplin der Anerkennung von Berufsqualifikationen, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit, den Europäischen Berufsausweis.

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