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Staatliche Beihilfen

Unter staatlichen Beihilfen versteht man jede Übertragung öffentlicher Mittel zugunsten bestimmter Unternehmen oder der Produktion bestimmter Waren, die durch die Gewährung eines ausgewählten wirtschaftlichen Vorteils den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 

Mit Ausnahme vereinzelter Fälle sind staatliche Beihilfen nach europäischem Recht und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Frage der staatlichen Beihilfen in den Artikeln 107 und 108 regelt, verboten. 

Die Direktion für Europäische Angelegenheiten, koordiniert über das Büro für die Koordinierung der staatlichen Beihilfen alle zentralen und regionalen Verwaltungen, um die Einhaltung der europäischen Vorschriften zu gewährleisten. 

Über die Verwaltung oder Gesetze gewährte) Staatliche Beihilfen können den  Wettbewerb verzerren, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Waren begünstigen. Sie können nur dann mit dem Vertrag von Lissabon vereinbar sein, wenn sie klar definierte Ziele von gemeinsamem Interesse erfüllen. 

Beihilfen sind zulässig, wenn sie (Artikel 107/2 des Vertrags): 

  • die Verwirklichung von  Zielen von gemeinsamem Interesse (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sozialer und regionaler Zusammenhalt, Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, nachhaltige Entwicklung, Förderung der kulturellen Vielfalt usw.) ermöglichen; 
  • geeignet sind, um ein bestimmtes „Marktversagen“ zu korrigieren. 

Beispielsweise kann die Behebung eines Marktversagens bisweilen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen ausgleichen; in diesem Fall wird die Beihilfe als vereinbar angesehen. 

Die  Europäische Kommission (GD Wettbewerb)) hat die Aufgabe zu prüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und positiven Auswirkungen im Sinne des gemeinsamen Interesses besteht, und ihr kommt die ausschließliche Zuständigkeit für staatliche Beihilfen zu. 

Die Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission ist integraler Bestandteil der EU-Wettbewerbspolitik und gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im  europäischen Binnenmarkt tätigen Unternehmen. 

Aufgabe des Mitgliedsstaates ist es, die nationale Notwendigkeit der Steigerung der Markteffizienz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Notwendigkeit des Marktgleichgewichts unter Wettbewerbsgesichtspunkten in Einklang zu bringen. Jeder Regelungsentwurf, der die Gewährung eines neuen Vorteils vorsieht, ist von dem betreffenden Mitgliedsstaat unverzüglich zusammen mit allen erforderlichen Informationen der EU-Kommission mitzuteilen, die darüber entscheidet, ob der betreffende Vorteil mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar ist. 

Die  Kommission leitet das formelle Prüfverfahren ein, wenn sie feststellt, dass die angemeldete Maßnahme (Artikel 108  des Vertrags) Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft. 

Am Ende des Verfahrens (EU-Verordnung 1589/2015 zur Kodifizierung der EU-Verordnung Nr. 659/1999) kann die Kommission Folgendes tun: 

  • Erlass einer „positiven“ Entscheidung, mit der die Beihilfe als vereinbar erklärt wird; 
  • Erlass einer „negativen“ Entscheidung mit der die Maßnahmen als nicht vereinbar erklärt wird; wenn die Beihilfe bereits gewährt wurde, ordnet sie die Rückforderung an; 
  • Erlass einer „bedingten“ Entscheidung mit der die Maßnahme als vereinbar erklärt wird, die Ihre Gewährung jedoch an Bedingungen knüpft. 

Der  Dienst für staatliche Beihilfen der Direktion für europäische Angelegenheiten kann eine erste zusammenfassende Prüfung der europäischen Vereinbarkeit von Erleichterungsmaßnahmen vornehmen und, wenn der Gesetzesentwurf einer Bewertung durch die Antragsteller unterliegt, die wichtigsten von der Europäischen Kommission eingeleiteten Bewertungsverfahren überwachen. 

Der Dienst verfolgt insbesondere die Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, um die Beteiligung Italiens an diesem Prozess zu gewährleisten. Bei seinen Treffen mit den anderen Mitgliedsstaaten vertritt er den nationalen Standpunkt, der das Ergebnis der Koordinierung mit den staatlichen und regionalen Verwaltungen und der Konsultation der Wirtschafts- und Sozialpartner ist. Er kümmert sich auch um die Verbreitung der europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen, um deren einheitliche und kohärente Anwendung zu gewährleisten. 

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