Das Europagesetz

Das Europagesetz ist zusammen mit dem europäischen Delegationsgesetz eines der beiden Instrumente zur Anpassung an die Rechtsordnung der Europäischen Union, das durch das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 234, eingeführt wurde. Es hat eine organische Reform der Vorschriften betreffend die Teilnahme Italiens an der Konzeption und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften und -Politiken bewirkt.

Das Europagesetz enthält unmittelbar anwendbare Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass das nationale Recht mit dem europäischen Recht in Einklang gebracht wird, insbesondere im Falle einer fehlerhaften Umsetzung von Europarecht. 

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 234 aus dem Jahr 2012 enthält der Entwurf des Europagesetzes Bestimmungen, die darauf abzielen, die fehlerhafte Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union in nationales Recht zu beheben, wenn die Regierung die Berechtigung von Kritik seitens der Europäischen Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren oder vor einem Verletzungsverfahren anerkannt hat (kundgemacht über das Kommunikationssystem mit dem Namen „EU-Pilot“, das außergerichtliche Instrument der Europäischen Kommission zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des EU-Rechts und zur Vermeidung möglicher Vertragsverletzungsverfahren).

Das Europagesetz kann Folgendes vorsehen:

  • Änderungen der staatlichen Vorschriften, die Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (oder Urteilen des Europäischen Gerichtshofs) sind ;
  • Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung von EU-Rechtsakten;
  • die Umsetzung der im Rahmen der Außenbeziehungen der Union geschlossenen internationalen Verträge.

Das Europagesetz kann auch die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften vorsehen, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die sich aus der Mitgliedschaft Italiens in der Union ergeben. Schließlich enthält es die Voraussetzungen für die Ausübung der subsidiären staatlichen Befugnis gegenüber Regionen, die die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen, für die sie zuständig sind, nicht einhalten und internationale Abkommen oder EU-Rechtsvorschriften nicht um- oder durchsetzen.

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Rechtsvorschriften 17 Januar 2022

Europäisches Gesetz 2019-2020

Das Gesetz Nr. 238 vom 23. Dezember 2021 (Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Italiens in der Europäischen Union ergeben – Europäisches Gesetz 2019-2020) wurde am 21. Dezember 2021 von der Abgeordnetenkammer endgültig verabschiedet und im italienischen Amtsblatt Nr. 12 vom 17. Januar 2022 veröffentlicht.

Europäisches Gesetz

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